Der Gesetzgeber führt zum 01.01.2020 die Pflicht zur Ausgabe von Belegen ein. Dies gilt auch für Unternehmen, die keine elektronische Registrierkasse führen!
In diesem Fall müssen Sie diesen Beleg händisch erstellen.
Die darin enthaltenen Angaben können Sie wie weitere Antworten zu dem Thema der Datei „Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums“ entnehmen. Der Pfad lautet:
Wer seine Steuererklärung 2019 nicht bis August 2021 beim Finanzamt eingereicht hat, muss einen Verspätungszuschlag bezahlen. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25% der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch EUR 25,-. Für Landwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr gelten u.U. andere Fristen.
Bitte bedenken Sie, dass diese Verspätungszuschläge nicht mehr erlassen werden.